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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1.
Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2.
Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt oder wenn der Auftrag ohne Widerspruch des Kunden entsprechend der Bestätigung durchgeführt wird.

§ 2 Leistungsinhalt

1.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3 bleiben unberührt.
2.
Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3.
Die Leistung umfasst nicht:
a.
die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b.
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c.
die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d.
die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e.
die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
 
§ 3 Leistungsänderungen
1.
Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
2.
Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
 
§ 4 Preise und Zahlungen
1.
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2.
Im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallende Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3.
Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4.
Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5.
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
6.
Das Busunternehmen ist berechtigt, von Privatkunden sowie Kunden mit Sitz im Ausland den Mietpreis in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.
 
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den es zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a.
ab 29 bis 20 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
b.
ab 19 bis 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
c.
ab 9 Tage bis 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
d.
weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 90 %
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung
a.
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c.
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
 
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a.
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt(hierzu zählen Ereignisse wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom Busunternehmen nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen) oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen aufgrund von Umständen, die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b.
Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
 
§ 7 Haftung
1.
Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2.
Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt.
3.
Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
 
§ 8 Beschränkung der Haftung
1.
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen  Mietpreis.
2.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden 1.000,00 € übersteigt.
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen gelten nicht, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Busunternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
4.
Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5.
Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
 
§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1.
Übliches Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
2.
Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
 
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1.
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3.
Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dies mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4.
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
 
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.
Erfüllungsort: Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2.
Gerichtsstand
a.
Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b.
Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3.
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
 
§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Reiseverkehr

Sehr geehrter Reisegast!
Es liegt uns sehr daran, Sie als Reisegast mit den von uns angebotenen Leistungen
zufriedenzustellen und Ihnen eine angenehme und erholsame Reise zu bieten. Wir betrachten dies als eine Verpflichtung unseren Kunden gegenüber.
Klare rechtliche Verhältnisse sind eine notwendige Voraussetzungen zur Vermeidung von Missverständnissen. Wir bitten Sie daher, den Reisebedingungen Ihre besondere Aufmerksamkeit zu 
widmen.
 
1. Abschluss des Reisevertrages
Anmeldung: Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Er ist für uns dann verbindlich, wenn Ihre Anmeldung von uns schriftlich bestätigt wurde. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen.
 
2. Bezahlung
Mit dem Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB fällig. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Nach Eingang der Restzahlung erfolgt die Übergabe der Reiseunterlagen. Bei Überweisungen bitte Namen, Reiseziel und Reisetermin angeben. Zusätzlich wegen eines Kundenwunsches erforderliche Telefonate oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei kurzfristigen Anmeldungen (14 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort bei Übergabe eines Sicherungsscheines fällig.
 
3. Leistungen und Preise
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im Prospekt sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in unserer Reisebestätigung verbindlich. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern oder verändern, bedürfen für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Reiseveranstalters. Die Preise verstehen sich pro Person und schließen Unterbringung und Verpflegung laut Leistungsverzeichnis ein.
Im Preis ist die Fahrt ab und bis bestätigtem Zustiegsort enthalten. Wir behalten uns ausdrücklich vor, den Transfer zum Hauptzustiegsort auch mit Kleinbussen durchzuführen.
Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, z.B. Einzelzimmer, mit Meerblick, Balkon usw., wird je nach Verfügbarkeit entsprochen. Reise- und Handgepäck (pro Person 1 Reisetasche und 1 Koffer) befördern wir kostenlos. Wir haften jedoch nicht für Beschädigungen, Verwechslungen und bei Diebstahl sowie für im Bus zurückgelassene Gegenstände. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
 
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderung und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern, so ist der Kunde berechtigt, sofern die Reise noch nicht angetreten ist, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ihm die Durchführung der Reise in der vereinbarten Form zuzumuten ist.
Eventuelle Gewährleistungsrechte bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Wir verpflichten uns, den Kunden von Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern uns dies möglich ist und die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Hoteländerungen sowie Änderungen der Übernachtungsorte behalten wir uns vor.
 
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun. Ihre Abmeldung wird an dem Tage wirksam, an dem sie bei uns oder beim buchenden Reisebüro eingeht. Wenn Sie von der Reise zurücktreten, oder wenn Sie die Reise nicht antreten, können wir einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:
bis 28 Tage vor Reiseantritt € 30,-
ab 27 bis 15 Tage vor Reiseantritt 25%
ab 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 40%
ab 6 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 50%
bei Nichterscheinen am Reisetag 100%
Bei Theaterfahrten: Eintrittskarte 100%
falls die Karte nicht weiterverkauft werden kann. Sonst Bearbeitungsgebühr € 30.-
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
Umbuchung:
Werden auf Ihren Wunsch Reisetermine, Reiseziel oder Hotelunterbringung geändert, berechnen wir bis zum 22. Tag vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 30.- pro Person. Umbuchungen, die nach Ablauf dieser 22-Tage-Frist erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu obigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Ersatzperson:
Bis zum Reisebeginn können Sie sich zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, vorausgesetzt, diese Person entspricht den besonderen Erfordernissen dieser Reise. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungsgebühr € 30.- pro Person zuzüglich eventueller Mehrkosten. Wir können dem Wechsel des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt bzw. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
 
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder in anderen wichtigen
Fällen nicht in Anspruch, bemühen wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen. Diese Verpflichtungen entfällt, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.
 
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
Ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt / bei Kurzreisen bis zu 5 Tagen Dauer: bis 1 Woche vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl von 25 Personen: Die Rücktrittserklärung wird Ihnen
unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den einbezahlten Reisebetrag umgehend zurück.
 
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg,
innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
 
9. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes
- für die gewissenhafte Reisevorbereitung
- für sorgfältige Auswahl der Leistungsträger
- für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Wir haften nicht für Leistungsstörungen bei Leistungen fremder Unternehmer, die lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Fahrt mit Bergbahnen, Theater usw.)
 
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung aus wichtigem, objektiv erkennbarem
Grund ablehnen.
10.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt er,
dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen, wobei aus
Beweissicherungsgründen Schriftform unbedingt empfohlen wird. Wird der Vertrag danach
aufgehoben, so behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Schadenersatz
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel an der Reise führt,
kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
 
11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Bei Reisen in andere Länder sind Abstriche am Komfort möglich. Insbesondere bei Reisen in südliche
und osteuropäische Länder sind Mentalität, Lebensstandard, Lebensgewohnheiten und landesübliche
Sitten, was Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Lärm, Sauberkeit, Streikgefahr, Verpflegung, einfachere
Bauweise angeht, zu berücksichtigen. Ausfälle in der Wasser- bzw. Stromversorgung, technische
Unzulänglichkeiten o.ä. sind möglich. Europäischen Standard können Sie lediglich bei Reisen in
westliche Länder Mitteleuropas und nach Skandinavien erwarten.
 
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell
entstehenden Schaden gering zu halten.
Bei Reklamationen im Hotel hat der Kunde sofort die Hotelleitung zu informieren und unser Büro in
Kenntnis zu setzen, sofern dies zumutbar ist. Kommt ein Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht
nach, stehen ihm Ansprüche auf etwaige Rückerstattungen nicht zu.
Dem Unternehmer ist eine angemessene Frist zu setzen, dass er Umstände, die von ihm nicht zu
vertreten sind, anderweitig beheben kann, so dass der Reisende das ihm Zustehende erhält. Kommt
der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm
Ansprüche insoweit nicht zu.
 
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise in Schriftform gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren 6 Monate nach Beendigung
der Reise. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden
verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, ist
die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
 
14. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Bürger der Europäischen Union benötigen für alle unsere Reisen (auch Inlandsreisen) einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass. Für einzelne Reisen kann ein Reisepass oder Visum erforderlich
sein. Wir informieren Sie in diesem Fall bei der Buchung. Der Reisende ist für die Einhaltung der
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile und
Kosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
 
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
 
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Ort des Firmensitzes des Reiseveranstalters.
 
17. Allgemeines
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Alle Angaben
im Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
Die Fahrzeiten unserer Busse wurden nach durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und
sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstehende Folgen oder Kosten haften wir nicht.
Änderungen der Reisestrecke oder des Programmes aus technischen Gründen oder aus Gründen
höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben.
Technische Einrichtungen (wie Lifts, Elektrogeräte, Boiler, Steckdosen etc.) entsprechen im Ausland
nicht immer unserem Standard. Bitte vorsichtig damit umgehen und evtl. Benutzungshinweise
sorgsam beachten.
Bei Reisen, die von fremden Unternehmen durchgeführt werden, gelten die jeweiligen
Reisebedingungen dieser Unternehmen.
Veranstalter der in diesem Prospekt ausgeschriebenen Reisen, soweit nicht bei der Reise selbst
vermerkt:
Emil Grüninger, Inh. Ruth Grüninger, Omnibusbetrieb und Reisebüro,
Karlstrasse 60, D-89547 Gerstetten,
Tel. 07323 - 96090, Fax 07323 – 960999

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